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AGB´s
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Diese
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftigen, Geschäfte
mit dem Besteller. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.
Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit
diesem Vertrag getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
Der Besteller kann seine Forderungen aus diesem Vertrag nur mit
unserer Zustimmung abtreten.
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§2 Angebot, Angebotsunterlagen
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Unsere
Angebote zum Vertragsabschluß sind freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Muster,
Zeichnungen und Maßangaben sind nur verbindlich, wenn dies zwischen
dem Besteller und uns ausdrücklich vereinbart war.
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§3
Preise, Zahlungsbedingungen
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Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluß des Vertrages eine Änderung der für den Preis maßgeblichen
Kostenfaktoren eingetreten ist, insbesondere der Hersteller nachweislich
die Preise erhöht hat. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der
Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern der Besteller kein Vollkaufmann ist behalten wir uns abweichend
von Abs. 1 das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit
von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises,
so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist im Preis enthalten.
Der
Kaufpreis ist ohne Abzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden
fällig.
Kommt
der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in
Höhe von 5% p.A. über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatzüberleistungsgesetzes
vom 9. Juni 1998 zu fordern. Falls nachweislich ein höherer Zinsschaden
entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Können wir wegen des Zahlungsverzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, so schuldet der Besteller Schadensersatz in Höhe von 15%
des Rechnungsbetrages, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren
Schaden nach. Falls nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist,
sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
von uns anerkannt bzw. nicht bestritten sind. Weiterhin ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Zurückbehaltungsrecht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
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§4 Lieferzeit
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Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung
oder Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Sofern die Selbstbelieferung
aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, endgültig entfällt,
sind wir darüber hinaus zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller
berechtigt. Diese Regelungen gelten nur, wenn der Besteller Vollkaufmann
ist.
Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt weiterhin die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug,
ist die Haftung für den Verzugsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit
auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Der Besteller kann uns schriftlich eine Nachfrist setzen, die mindestens
3 Wochen betragen muß. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Nachfrist kann
der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Die Schadensersatzhaftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf
den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Leistung in Teillieferungen
zu erbringen. Bei Abnahme einer Teillieferung schuldet der Besteller
die entsprechende anteilige Vergütung, die von uns in Abhängigkeit
vom gesamten Auftragswert in angemessener Höhe festgelegt und in Rechnung
gestellt wird. Für die Fälligkeit der Zahlungsschuld gilt $ 3 Ziff.
2 entsprechend.
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§5
Versand, Gefahrübertragung
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer
anderslautenden Vereinbarung nichts anderes ergibt, erfolgt der Versand
bzw. die Lieferung vom Sitz unserer Gesellschaft zu Lasten und auf Gefahr
des Bestellers.
Sofern
der Besteller dies wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
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§6
Gewährleistung
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Soweit die gelieferte Ware einen von uns zu vertretenden Mangel
aufweist, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur
Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir
die damit verbundenen Aufwendungen, soweit sich diese dadurch nicht
erhöht haben, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde.
Sofern
wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in
der Lage sind, oder diese sich über eine angemessenen Frist hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert, oder diese in sonstiger
Weise fehlschlägt, insbesondere ein dreimaliger Nachbesserungsversuch
keinen Erfolg bringt, kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.
Weitergehende
Ansprüche des Bestellers sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen,
ausgeschlossen. Wir haften daher insbesondere nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, vor allem nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt weiterhin dann nicht,
wenn der Besteller Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft geltend macht.
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§7
Schadenshaftung
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Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind, vorbehaltlich der
nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt
nicht, sofern wir fahrlässig eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzt
haben; unsere Ersatzpflicht ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die vorstehende Freizeichnung gilt ferner
nicht für die Ersatzansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Etwaige
Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in 5 Jahren.
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§8
Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
vor. Sofern es sich bei dem Besteller um keinen Vollkaufmann handelt,
behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor.
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der
unter Vorbehalt gelieferten Ware bedeutet zugleich einen Rücktritt vom
Vertrag.
Der
Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Bei
Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben
können. Der Besteller haftet subsidiär zum Dritten für die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO.
Sofern
es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, gelten ergänzend
die folgenden Regelungen:
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns für diesen Fall jedoch bereits
jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer
Forderungen gegen den Besteller ab, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der
Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Forderungseinziehung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Einziehungsrecht keinen Gebrauch
zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird
stets für uns vorgenommen. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt
der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise,
daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns
der Besteller anteilmäßig Miteigentum. Im übrigen gilt für die durch Verarbeitung
oder Vermischung entstandene Sache das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Ware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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§9
Gerichtsstand
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Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz in Seeon. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem Wohnsitz zu verklagen.
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